====== Aussetzung des Verfahrens bei Tod oder Auflösung ====== Regel 310.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Aussetzung des Verfahrens, bis die Partei durch ihre Nachfolgerin ersetzt worden ist. **Regel 310.1 EPGVO** Verstirbt eine Partei während des Verfahrens oder hört sie zu bestehen auf, wird das Verfahren ausgesetzt, bis die Partei durch ihre Nachfolgerin ersetzt worden ist. Das Gericht kann diesbezüglich eine Frist festsetzen. ===== siehe auch ===== Regel 310 -> [[Tod oder Auflösung einer Partei]] \\ Regelt das Verfahren bei Tod oder Auflösung einer Partei.