====== Aussetzung des Verfahrens bei Ausschluss eines Vertreters ====== Regel 291 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Aussetzung des Verfahrens für einen bestimmten Zeitraum, um der betroffenen Partei die Bestellung eines neuen Vertreters zu ermöglichen, wenn ein Vertreter vom Verfahren ausgeschlossen wird. **Regel 291 (2) EPGVO** Wird ein Parteivertreter vom Verfahren ausgeschlossen, wird das Verfahren für einen vom Vorsitzenden Richter festgelegten Zeitraum ausgesetzt, um der betreffenden Partei die Bestellung eines anderen Vertreters zu ermöglichen. ===== siehe auch ===== Regel 291 EPGVO -> [[Ausschluss vom Verfahren]] \\ Erlaubt dem Gericht, einen Vertreter vom Verfahren auszuschließen, wenn sein Verhalten mit der Würde des Gerichts oder den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rechtspflege unvereinbar ist.