====== Aussetzung des Verfahrens auf gemeinsamen Antrag der Parteien ====== Regel 295 (d) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt die Aussetzung des Verfahrens auf gemeinsamen Antrag der Parteien. **Regel 295 (d) EPGVO** Das Gericht kann das Verfahren auf gemeinsamen Antrag der Parteien aussetzen. Die Aussetzung eines Verfahrens in Bezug auf einen Kostenentscheid ist unter der Verfahrensordnung, insbesondere Regel 295 lit. d) EPGVO, möglich, wenn verbunden mit einem anhängigen Antrag auf Rechtsmittel bei einem Berufungsgericht.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 23. Januar 2025 – UPC_CFI_815/2024)) Gemäß Regel 295.d EPGVO kann das Gericht das Verfahren auf gemeinsamen Antrag der Parteien aussetzen. Diese Bestimmung sieht keine Teilaussetzung vor.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 23. Januar 2025 – UPC_CFI_815/2024)) ===== siehe auch ===== Regel 295 EPGVO -> [[Aussetzung des Verfahrens]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann.