====== Aussetzung des Verfahrens ====== Regel 295 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und Gründe, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann, einschließlich der Anhängigkeit eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens, der Insolvenz einer Partei und der ordnungsgemäßen Rechtspflege. Regel 295 (a) EPGVO -> [[Einspruchs- oder Beschränkungsverfahren]] \\ Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn es mit einer Klage befasst ist, die sich auf ein Patent bezieht, das auch Gegenstand eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens (einschließlich eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens) vor dem Europäischen Patentamt oder einer nationalen Behörde ist, und die Entscheidung in diesem Verfahren kurzfristig zu erwarten ist. Regel 295 (b) EPGVO -> [[Aussetzung bei ergänzendem Schutzzertifikat]] \\ Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn es mit einer Klage befasst ist, die sich auf ein ergänzendes Schutzzertifikat bezieht, das auch Gegenstand eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht oder einer nationalen Behörde ist. Regel 295 (c) EPGVO -> [[Berufung gegen Entscheidungen]] \\ Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn vor dem Berufungsgericht Berufung eingelegt wird gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Gerichts erster Instanz, in der über die Begründetheit der Klage nur teilweise entschieden worden ist oder in der über eine Frage der Zulässigkeit oder einen vorläufigen Einspruch entschieden worden ist. Regel 295 (d) EPGVO -> [[Gemeinsamer Antrag der Parteien]] \\ Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn ein gemeinsamer Antrag der Parteien vorliegt. Regel 295 (e) EPGVO -> [[Weitere spezifische Regelungen]] \\ Das Gericht kann das Verfahren aussetzen gemäß Regel 37, Regel 75 und 76, Regel 118, Regel 136, Regel 266, Regel 310 und 311, Regel 346, in Anwendung des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 und des Lugano-Übereinkommens, oder in jedem anderen Fall, in dem die ordnungsgemäße Rechtspflege dies erfordert. Regel 298 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Beschleunigung auszusetzen. **Regel 298 (2) EPGVO** Das Gericht kann das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Beschleunigung des Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens aussetzen. ===== siehe auch ===== Regel 298 EPGVO -> [[Beschleunigtes Verfahren vor dem Europäischen Patentamt]] \\ Erlaubt dem Gericht, das Europäische Patentamt um die Beschleunigung eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens zu ersuchen und das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.