====== Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens bei identischen Parteien ====== Regel 75.3 EPGVO erläutert die Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens durch die Zentralkammer, wenn im Verletzungsverfahren eine Widerklage auf Nichtigerklärung erhoben wird und die Parteien identisch sind. **Regel 75.3 EPGVO** Wenn im Verletzungsverfahren eine Widerklage auf Nichtigerklärung erhoben wird und die Parteien in beiden Verfahren identisch sind, setzt der in der Zentralkammer für die Verhandlung über die Klage auf Nichtigerklärung bestimmte Spruchkörper das gesamte weitere Verfahren über die Klage auf Nichtigerklärung bis zu einer Entscheidung des Spruchkörpers, der gemäß Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens und Regel 37 die Verhandlung über die Verletzungsklage führt, aus, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. ===== siehe auch ===== Regel 75 -> [[Klage auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer]] \\ Regelt das Verfahren, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird.