====== Aussetzung des erstinstanzlichen Verfahrens ====== Regel 21.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit, das erstinstanzliche Verfahren auszusetzen, wenn Berufung eingelegt wird. **Regel 21.2 EPGVO** Wird Berufung eingelegt, kann der Berichterstatter oder das Berufungsgericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei das erstinstanzliche Verfahren aussetzen. ===== siehe auch ===== Regel 21 EPGVO -> [[Berufung gegen eine Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs]] \\ Erlaubt die Berufung gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, dem Einspruch stattzugeben oder ihn zurückzuweisen.