====== Aussetzung des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz ====== Regel 136 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit der Aussetzung des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz. **Regel 136 EPGVO** Bei Anhängigkeit einer Berufung in der Sache kann das Gericht den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag der unterlegenen Partei gemäß Regel 295(h) aussetzen. Dem Antragsteller ist rechtliches Gehör zu gewähren. Setzt das Gericht das Verfahren bezüglich des Antrags fort, kann es anordnen, dass der Antragsteller gemäß Regel 352 eine Sicherheit zu leisten hat. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 4 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 4 – VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON SCHADENERSATZ UND ENTSCHÄDIGUNG|Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Begründung.