====== Aussetzung bei Nichtigkeitsklage zur Vermeidung von Widersprüchen zur Patentgültigkeit ====== Regel 295 (f) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt die [[Aussetzung des Verfahrens]] bei einer [[Nichtigkeitsklage]]. **Regel 295 (f) EPGVO** Das Gericht kann das Verfahren gemäß den Regeln 75 und 76 aussetzen. Eine Aussetzung eines Verletzungsverfahrens [-> [[Aussetzung des Verfahrens]]] ist nicht gerechtfertigt, wenn der Beklagte die Gültigkeit des Patents sowie die Verletzung ohne Vorbehalte anerkannt hat. Dies gilt auch dann, wenn ein paralleles Verfahren mit einem Gegenantrag auf Nichtigerklärung des gleichen Patents gegen einen anderen Beklagten anhängig ist.((Entscheidung des Einheitspatentgerichts, Lokalkammer Mailand, 4. November 2024, Az.: UPC_CFI_241/2023)) Ein Ruhen des Verfahrens nach Artikel 30 der Brüssel-Ia-Verordnung [-> [[Verfahrensrecht:Im Zusammenhang stehende Verfahren]]] setzt voraus, dass ein nationales Gericht erster Anhörung die Zuständigkeit für den Streitgegenstand umfassend wahrnimmt und ein Risiko widersprüchlicher Entscheidungen besteht. Wenn das nationale Verfahren jedoch nur auf den territorialen Bereich eines nationalen Teils eines europäischen Patents beschränkt ist, während das UPC grenzüberschreitende Verletzungen betrifft, ist Artikel 30 Brüssel-Ia-VO nicht anwendbar.((vgl. EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 23. Dezember 2024 – UPC_CFI_336/2024 und UPC_CFI_605/2024)) ===== siehe auch ===== Regel 295 EPGVO -> [[Aussetzung des Verfahrens]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann.