====== Aussetzung bei Nichtigerklärungsklage zur Vermeidung von Widersprüchen zur Patentgültigkeit ====== Regel 295 (f) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt die Aussetzung des Verfahrens bei einer Nichtigerklärungsklage. **Regel 295 (f) EPGVO** Das Gericht kann das Verfahren gemäß den Regeln 75 und 76 aussetzen. ===== siehe auch ===== Regel 295 EPGVO -> [[Aussetzung des Verfahrens]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann.