====== Außervertragliche Haftung des Gerichts ====== Artikel 5 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die außervertragliche Haftung des Gerichts für Schäden, die nicht unter Zivil- und Handelssachen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) fallen. **Artikel 5 (2)** Die außervertragliche Haftung des Gerichts für durch das Gericht oder sein Personal in Ausübung seiner Amtstätigkeit verursachte Schäden — sofern es sich dabei nicht um eine Zivil- und Handelssache im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) handelt — richtet sich nach dem Recht des Vertragsmitgliedstaats, in dem der Schaden eingetreten ist. Diese Bestimmung lässt Artikel 22 unberührt. ===== siehe auch ===== Artikel 5 -> [[Haftung]] \\ Regelt die Haftung des Gerichts in vertraglichen und außervertraglichen Angelegenheiten.