====== Ausschluss vom Verfahren ====== Regel 291 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt den Ausschluss von Vertretern vom Verfahren. Regel 291.1 EPGVO -> [[Gründe für den Ausschluss]] \\ Beschreibt die Gründe, aus denen ein Vertreter vom Verfahren ausgeschlossen werden kann. Regel 291.2 EPGVO -> [[Verfahrensaussetzung bei Ausschluss]] \\ Regelt die Aussetzung des Verfahrens, um der betroffenen Partei die Bestellung eines anderen Vertreters zu ermöglichen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 3 – RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRETER|Rechte und Pflichten der Vertreter]] \\ Regelt die Rechte und Pflichten der Vertreter im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.