====== Ausschluss eines Streitpunkts von der Erörterung ====== Regel 334 (f) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt den Ausschluss eines Streitpunkts von der Erörterung. **Regel 334 (f) EPGVO** Soweit in dem Übereinkommen, der Satzung oder dieser Verfahrensordnung nicht anders bestimmt, kann der Berichterstatter, der Vorsitzende Richter oder der Spruchkörper einen Streitpunkt von der Erörterung ausschließen. ===== siehe auch ===== Regel 334 EPGVO -> [[Verfahrensleitungsbefugnisse]] \\ Beschreibt die Befugnisse des Berichterstatters, des Vorsitzenden Richters oder des Spruchkörpers zur Verfahrensleitung, einschließlich der Verlängerung oder Verkürzung von Fristen und der Anordnung von gesonderten Verhandlungen.