====== Ausschluss bestimmter Fristen von der Wiedereinsetzung ====== Regel 22 (6) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass bestimmte Fristen, wie die Frist für die Antragstellung auf Wiedereinsetzung selbst, von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sind. **Regel 22 (6) DOEPS** Von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sind die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung und die in Regel 7 Absatz 3 genannte Frist. ===== siehe auch ===== Regel 22 DOEPS -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Regelt den Ausschluss bestimmter Fristen von der Wiedereinsetzung.