====== Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen ====== Artikel 32 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt fest, dass das Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten besitzt. **Artikel 32 (1)** Das Gericht besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für a) Klagen wegen tatsächlicher oder drohender Verletzung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten und zugehörige Klageerwiderungen, einschließlich Widerklagen in Bezug auf Lizenzen, b) Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten, c) Klagen auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen und einstweiligen Verfügungen, d) Klagen auf Nichtigerklärung von Patenten und Nichtigerklärung der ergänzenden Schutzzertifikate, e) Widerklagen auf Nichtigerklärung von Patenten und Nichtigerklärung der ergänzenden Schutzzertifikate, f) Klagen auf Schadenersatz oder auf Entschädigung aufgrund des vorläufigen Schutzes, den eine veröffentlichte Anmeldung eines europäischen Patents gewährt, g) Klagen im Zusammenhang mit der Benutzung einer Erfindung vor der Erteilung eines Patents oder mit einem Vorbenutzungsrecht, h) Klagen auf Zahlung einer Lizenzvergütung aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 und i) Klagen gegen Entscheidungen, die das Europäische Patentamt in Ausübung der in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben getroffen hat. Nach Art. 32 Abs. 1 EPGÜ [-> [[Zuständigkeit des Gerichts]]] soll das EPGÜ in Bezug auf die Patente im Sinne des Art. 2 Buchstabe g EPGÜ [-> [[Patent]]] – europäische Patente und [[europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|europäische Patente mit einheitlicher Wirkung]] – die ausschließliche Zuständigkeit für einen umfangreichen Katalog von Streitigkeiten übertragen erhalten. Dieser umfasst insbesondere Klagen wegen Patentverletzung, Streitigkeiten über den Bestand von Patenten und Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausübung der Aufgaben gemäß Art. 9 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012. Durch Art. 82 Abs. 1 Satz 1 EPGÜ [-> [[Vollstreckung der Entscheidungen und Anordnungen]]] werden die Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts darüber hinaus zu vollstreckbaren Titeln bestimmt. Außerdem sehen unter anderem Art. 40 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 EPGÜ Rechtsetzungsbefugnisse des Verwaltungsausschusses mit Blick auf Änderungen der Satzung und den Erlass und die Änderung der Verfahrensordnung vor.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) Artikel 32(1) EPGÜ gibt dem EPG die ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeitsklagen gegen europäische Patente, sofern kein [[Opt-out]] gemäß Artikel 83 (3) EPGÜ erklärt wurde.((EPG, Entscheidung vom 17. Oktober 2024, 252/2023)) ===== siehe auch ===== Artikel 32 -> [[Zuständigkeit des Gerichts]] \\ Regelt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.