====== Aussage in einer anderen Sprache ====== Regel 178 (6) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass ein Zeuge mit Zustimmung des Gerichts in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache aussagen kann. **Regel 178 (6) EPGVO** Mit Zustimmung des Gerichts kann ein Zeuge in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache aussagen. ===== siehe auch ===== Regel 178 EPGVO -> [[Vernehmung von Zeugen]] \\ Beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage.