====== Aussage in anderer Sprache ======
Regel 112.6 EPGVO erlaubt es einem Zeugen, mit Zustimmung des Gerichts in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache auszusagen.
**Regel 112.6 EPGVO**
Mit Zustimmung des Gerichts kann ein Zeuge [Regel 112 -> [[Durchführung der mündlichen Verhandlung]]] in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache aussagen.
Regel 178.6 EPGVO erlaubt es einem Zeugen, mit Zustimmung des Gerichts in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache auszusagen.
**Regel 178.6 EPGVO**
Mit Zustimmung des Gerichts kann ein Zeuge [Regel 178 -> [[Vernehmung von Zeugen]]] in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache aussagen.
===== siehe auch =====
Regel 112 EPGVO -> [[Durchführung der mündlichen Verhandlung]] \\
Beschreibt die Durchführung der mündlichen Verhandlung.
Regel 178 -> [[Vernehmung von Zeugen]] \\
Beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage.