====== Aussage in anderer Sprache ====== Regel 112.6 EPGVO erlaubt es einem Zeugen, mit Zustimmung des Gerichts in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache auszusagen. **Regel 112.6 EPGVO** Mit Zustimmung des Gerichts kann ein Zeuge [Regel 112 -> [[Durchführung der mündlichen Verhandlung]]] in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache aussagen. Regel 178.6 EPGVO erlaubt es einem Zeugen, mit Zustimmung des Gerichts in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache auszusagen. **Regel 178.6 EPGVO** Mit Zustimmung des Gerichts kann ein Zeuge [Regel 178 -> [[Vernehmung von Zeugen]]] in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache aussagen. ===== siehe auch ===== Regel 112 EPGVO -> [[Durchführung der mündlichen Verhandlung]] \\ Beschreibt die Durchführung der mündlichen Verhandlung. Regel 178 -> [[Vernehmung von Zeugen]] \\ Beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage.