====== Aussage gegenüber dem Gericht ====== Regel 178 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass der Zeuge gegenüber dem Gericht aussagt. **Regel 178 (2) EPGVO** Der Zeuge sagt gegenüber dem Gericht aus. ===== siehe auch ===== Regel 178 EPGVO -> [[Vernehmung von Zeugen]] \\ Beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage.