====== Ausnahmen von der Vertraulichkeit ====== Regel 325 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Ausnahmen von der Vertraulichkeitspflicht, insbesondere in Bezug auf die Offenlegung gegenüber bestimmten Personen oder Behörden. **Regel 325 (2) EPGVO** Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht, wenn die Offenlegung gegenüber den folgenden Personen oder Behörden erfolgt: (a) den Parteien des Verfahrens und ihren Vertretern; (b) den zuständigen nationalen Behörden; (c) anderen Personen, die vom Gericht ausdrücklich zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden. ===== siehe auch ===== Regel 325 EPGVO -> [[Verpflichtung zur Vertraulichkeit]] \\ Legt die Verpflichtung zur Vertraulichkeit fest, die für alle Beteiligten im Verfahren gilt.