====== Ausnahme von der Vertretungspflicht ====== Artikel 48 (7) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die Ausnahme von der Vertretungspflicht in bestimmten Verfahren. **Artikel 48 (7)** Eine Vertretung gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ist in Verfahren nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i nicht erforderlich. ===== siehe auch ===== Artikel 48 -> [[Vertretung]] \\ Regelt die Vertretung der Parteien vor dem Gericht, einschließlich der Anforderungen an die Vertreter und deren Rechte und Pflichten.