====== Auslegungsgrundsätze ====== Regel 1.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erläutert die allgemeinen Auslegungsgrundsätze für die Verfahrensordnung, einschließlich der Interpretation von Personenbezeichnungen und grammatikalischen Formen. **Regel 1.3 EPGVO** In dieser [[Verfahrensordnung]] sind Bezugnahmen auf Personen sowohl auf [[Privatrecht:juristische Person|juristische]] als auch auf [[Privatrecht:natürliche Person|natürliche Personen]] anzuwenden. Wörter in männlicher Form schließen auch die weibliche Form ein und umgekehrt. Soweit keine gegenteilige Absicht erkennbar ist, schließen Wörter im Singular auch den Plural ein und umgekehrt. ===== siehe auch ===== Regel 1 EPGVO -> [[Anwendung der Verfahrensordnung und allgemeine Auslegungsgrundsätze]] \\ Legt fest, dass das Gericht die Verfahren in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung durchführt und beschreibt die allgemeinen Auslegungsgrundsätze.