====== Ausführung der Anordnung ====== Regel 168 (7) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass der Kanzler alle notwendigen Schritte unternimmt, um die Anordnung des Gerichts bezüglich des Zugangs zu vertraulichen Informationen auszuführen. **Regel 168 (7) EPGVO** Der Kanzler unternimmt in Bezug auf den Zugang zum Register sobald wie möglich alle Schritte, die für die Ausführung der Anordnung des Gerichts nach dieser Regel erforderlich sind. ===== siehe auch ===== Regel 168 EPGVO -> [[Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen]] \\ Regelt die Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sowie den Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln.