====== Aufzeichnung der Zwischenanhörung ====== Regel 106 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, dass eine Tonaufzeichnung der Zwischenanhörung angefertigt wird und den Parteien nach der Anhörung zugänglich gemacht wird. **Regel 106 EPGVO** Es wird eine Tonaufzeichnung der Zwischenanhörung angefertigt. Nach der Anhörung wird die Aufzeichnung den Parteien bzw. deren Vertretern in den Räumlichkeiten des Gerichts zugänglich gemacht. ===== siehe auch ===== Regel 105 EPGVO -> [[Ablauf der Zwischenanhörung]] \\ Legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung. Regel 108 EPGVO -> [[Ladung zur mündlichen Verhandlung]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien zur mündlichen Verhandlung lädt und die Ladungsfrist mindestens zwei Monate beträgt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.