====== Aufzeichnung der Zwischenanhörung ====== Regel 106 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass eine Tonaufzeichnung der Zwischenanhörung angefertigt wird und den Parteien nach der Anhörung zugänglich gemacht wird. **Regel 106 EPGVO** Es wird eine Tonaufzeichnung der Zwischenanhörung angefertigt. Nach der Anhörung wird die Aufzeichnung den Parteien bzw. deren Vertretern in den Räumlichkeiten des Gerichts zugänglich gemacht. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 2 – ZWISCHENVERFAHREN|Zwischenverfahren]] \\ Beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Zwischenanhörung und der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.