====== Aufsicht durch das Gericht ====== Regel 186.2 EPGVO beschreibt, dass der gerichtliche Sachverständige der Aufsicht des Gerichts unterliegt und das Gericht über den Fortgang seiner Arbeit unterrichten muss. **Regel 186.2 EPGVO** Der gerichtliche Sachverständige unterliegt der Aufsicht des Gerichts und hat das Gericht über den Fortgang seiner Arbeit zu unterrichten. ===== siehe auch ===== Regel 186 -> [[Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen]] \\ Beschreibt die Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen, einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.