====== Aufschiebende Wirkung bei bestimmten Entscheidungen ====== Artikel 74 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt fest, dass die Berufung gegen bestimmte Entscheidungen stets aufschiebende Wirkung hat. **Artikel 74 (2)** Ungeachtet des Absatzes 1 hat die Berufung gegen eine Entscheidung im Zusammenhang mit Klagen oder Widerklagen auf Nichtigerklärung und im Zusammenhang mit Klagen aufgrund von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i stets aufschiebende Wirkung. ===== siehe auch ===== Artikel 74 -> [[Wirkung der Berufung]] \\ Regelt die Wirkung der Berufung in Bezug auf ihre aufschiebende Wirkung und die Fortsetzung des Ausgangsverfahrens.