====== Aufschiebende Wirkung ====== Regel 252 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens keine aufschiebende Wirkung hat, es sei denn, das Berufungsgericht beschließt etwas anderes. **Regel 252 EPGVO** Die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Berufungsgericht nicht etwas anderes beschließt. ===== siehe auch ===== Regel 245 EPGVO -> [[Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Erlaubt einer Partei, die durch eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz oder des Berufungsgerichts beschwert ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Regel 253 EPGVO -> [[Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Kanzlei und die Aufforderung zur Behebung von Mängeln. Regel 254 EPGVO -> [[Zuweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper]] \\ Beschreibt die Zuweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper und die Benachrichtigung der Parteien.