====== Aufschiebende Wirkung ======
Regel 86 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) behandelt die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Entscheidung des Europäischen Patentamts.
**Regel 86 EPGVO**
Eine Klage gegen eine Entscheidung des Amtes hat aufschiebende Wirkung.
===== siehe auch =====
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 6 – KLAGEN GEGEN ENTSCHEIDUNGEN DES EUROPÄISCHEN PATENTAMTS IN AUSFÜHRUNG DER AUFGABEN GEMÄSS ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG (EU) NR. 1257/2012|Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012]] \\
Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.
====== Aufschiebende Wirkung ======
Regel 252 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die aufschiebende Wirkung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
**Regel 252 EPGVO**
Die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Berufungsgericht nicht etwas anderes beschließt.
===== siehe auch =====
EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 5 – VERFAHREN BEI ANTRAG AUF WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS|Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\
Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung, einschließlich der Regelungen zur aufschiebenden Wirkung.