====== Aufnahme von Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts in die Akte ====== Regel 19 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Aufnahme von Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts in die Akte eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung. **Regel 19 DOEPS** Das Europäische Patentamt nimmt eine Abschrift jeder Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts im Zusammenhang mit europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung, die ihm vom Gericht übersandt wurde, einschließlich der in Regel 1 genannten Entscheidungen in die Akte zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung auf, wo sie im Wege der Akteneinsicht zugänglich ist. ===== siehe auch ===== DOEPS -> [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.