====== Aufnahme in das Register (Berufungsgericht) ====== Regel 230 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Eintragung der Berufungsschrift in das Register und die Zustellung an die Parteien. Regel 230 (1) EPGVO -> [[Eintragung und Zuteilung eines Aktenzeichens]] \\ Beschreibt die Schritte, die die Kanzlei unternimmt, wenn die Berufungsschrift den Anforderungen entspricht, einschließlich der Eintragung des Eingangsdatums, der Zuteilung eines Aktenzeichens und der Zustellung an die Parteien. Regel 230 (2) EPGVO -> [[Zuweisung an einen Spruchkörper]] \\ Legt fest, dass die Klage gemäß Regel 345.3 und .8 einem Spruchkörper zugewiesen wird. Regel 230 (3) EPGVO -> [[Entscheidung über Beschleunigungsanordnung]] \\ Beschreibt, dass der Spruchkörper nach Anhörung der Parteien entscheidet, ob eine Beschleunigungsanordnung erlassen wird. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.