====== Aufnahme in das Register ====== Regel 351 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass alle Anordnungen in das Register aufgenommen werden müssen. **Regel 351 (3) EPGVO** Alle Anordnungen werden in das Register aufgenommen. ===== siehe auch ===== Regel 351 EPGVO -> [[Anordnungen]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Inhalte einer Anordnung des Gerichts und legt fest, dass alle Anordnungen in das Register aufgenommen werden.