====== Aufhebung einstweiliger Maßnahmen ====== Regel 213 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht einstweilige Maßnahmen auf Antrag des Antragsgegners aufheben oder abändern kann, wenn der Antragsteller das Hauptverfahren in der Sache nicht innerhalb einer bestimmten Frist einleitet. Regel 213.1 EPGVO -> [[Aufhebung bei Nichteröffnung des Hauptverfahrens]] \\ Beschreibt die Aufhebung einstweiliger Maßnahmen, wenn der Antragsteller das Hauptverfahren nicht rechtzeitig einleitet. Regel 213.2 EPGVO -> [[Entschädigung des Antragsgegners]] \\ Regelt die Entschädigung des Antragsgegners für Schäden, die durch die einstweiligen Maßnahmen entstanden sind. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 3 – EINSTWEILIGE MASSNAHMEN|Einstweilige Maßnahmen]] \\ Regelt die Durchführung und Anforderungen für einstweilige Maßnahmen im Rahmen des Einheitlichen Patentgerichts.