====== Aufhebung einer Anordnung der Beweissicherung ====== Regel 198 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, unter welchen Bedingungen eine Anordnung der Beweissicherung aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden kann. Regel 198.1 EPGVO -> [[Bedingungen für die Aufhebung der Anordnung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht eine Anordnung der Beweissicherung aufheben oder außer Kraft setzen kann. Regel 198.2 EPGVO -> [[Folgen der Aufhebung oder Unwirksamkeit]] \\ Erläutert die Folgen, wenn eine Anordnung der Beweissicherung aufgehoben oder unwirksam wird. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 2, Kapitel 4 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Kapitel 4 – Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion|Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion]] \\ Beschreibt die Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und der Inspektion durch das Gericht.