====== Aufhebung der Immunität ====== Regel 289.5 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Möglichkeit der Aufhebung der Immunität durch das Gericht bei Verstößen gegen die ordnungsgemäße Verfahrensführung. **Regel 289.5 EPGVO** Das Gericht kann die Immunität aufheben, wenn es der Ansicht ist, dass ein Vertreter sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das der ordnungsgemäßen Verfahrensführung des Verfahrens zuwiderläuft. ===== siehe auch ===== Regel 289 -> [[Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen]] \\ Regelt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die den Vertretern vor dem Gericht gewährt werden.