====== Aufgabenübertragung im Präsidium ====== Artikel 15 (2) der [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] (EPGS) regelt die Aufgabenwahrnehmung des Präsidiums und die Möglichkeit der Aufgabenübertragung. **Artikel 15 (2) EPGS** Das Präsidium nimmt seine Aufgaben im Einklang mit dieser Satzung wahr. Unbeschadet seiner eigenen Zuständigkeit kann es bestimmte Aufgaben an eines seiner Mitglieder übertragen. ===== siehe auch ===== Artikel 15 EPGS -> [[Präsidium]] \\ Regelt die Zusammensetzung, Aufgaben und Entscheidungsverfahren des Präsidiums des Einheitlichen Patentgerichts.