====== Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten des Europäischen Patentamts ====== Regel 3 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten des Europäischen Patentamts im Zusammenhang mit der Leitung der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz. Regel 3 (1) -> [[Verantwortung des Präsidenten für den einheitlichen Patentschutz]] \\ Der Präsident des Europäischen Patentamts leitet die Abteilung für den einheitlichen Patentschutz und ist gegenüber dem Engeren Ausschuss des Verwaltungsrats für die Tätigkeiten dieser Abteilung verantwortlich. Regel 3 (2) -> [[Anwendung von Artikel 10 Absätze 2 und 3 EPÜ]] \\ Die Bestimmungen von Artikel 10 Absätze 2 und 3 EPÜ, die die Aufgaben des Präsidenten des Europäischen Patentamts regeln, finden entsprechend Anwendung. ===== siehe auch ===== DOEPS -> [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.