====== Aufgaben des Verwahrers ====== Artikel 85 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die Aufgaben des Verwahrers im Zusammenhang mit dem Übereinkommen. Artikel 85 (1) -> [[Erstellung und Übermittlung beglaubigter Abschriften]] \\ Der Verwahrer erstellt beglaubigte Abschriften des Übereinkommens und übermittelt sie den Regierungen aller Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten. Artikel 85 (2) -> [[Notifizierung an die Mitgliedstaaten]] \\ Der Verwahrer notifiziert den Regierungen der Mitgliedstaaten über jede Unterzeichnung, die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens. Artikel 85 (3) -> [[Registrierung beim Sekretariat der Vereinten Nationen]] \\ Der Verwahrer lässt das Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 5, Kapitel VI -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Teil 5: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Regelt die Unterzeichnung, Ratifikation und den Beitritt zum Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht.