====== Aufgaben des Verwahrers ======
**Artikel 85 (1) EPGÜ** \\
Der Verwahrer erstellt beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und übermittelt sie den Regierungen aller Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten.
**Artikel 85 (2) EPGÜ** \\
Der Verwahrer notifiziert den Regierungen der Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten,
a) jede Unterzeichnung;\\
b) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;\\
c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.\\
**Artikel 85 (3) EPGÜ** \\
Der Verwahrer lässt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
===== siehe auch =====
EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\