====== Aufgaben des Verwahrers ====== **Artikel 85 (1) EPGÜ** \\ Der Verwahrer erstellt beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und übermittelt sie den Regierungen aller Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten. **Artikel 85 (2) EPGÜ** \\ Der Verwahrer notifiziert den Regierungen der Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten, a) jede Unterzeichnung;\\ b) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;\\ c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.\\ **Artikel 85 (3) EPGÜ** \\ Der Verwahrer lässt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren. ===== siehe auch ===== EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\