====== Aufgaben des Präsidenten des Berufungsgerichts ====== Artikel 13 (3) der [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] (EPGS) legt die gerichtlichen und administrativen Aufgaben des Präsidenten fest. **Artikel 13 (3) EPGS** Der Präsident des Berufungsgerichts leitet die gerichtlichen Tätigkeiten und die Verwaltung des Berufungsgerichts und führt den Vorsitz des als Plenum tagenden Berufungsgerichts. ===== siehe auch ===== Artikel 13 EPGS -> [[Präsident des Berufungsgerichts]] \\ Regelt die Wahl, Aufgaben und Amtszeit des Präsidenten des Berufungsgerichts.