====== Aufforderung zur Streithilfe ====== Regel 316 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Aufforderung zur Streithilfe im Verfahren. Regel 316.1 EPGVO -> [[Aufforderung zur Streithilfe durch das Gericht]] \\ Beschreibt die Möglichkeit des Gerichts, eine Person zur Streithilfe aufzufordern. Regel 316.2 EPGVO -> [[Einreichung von Streithilfeantrag und -schriftsatz]] \\ Regelt die Fristen für die Einreichung eines Streithilfeantrags und eines Streithilfeschriftsatzes durch die aufgeforderte Person. Regel 316.3 EPGVO -> [[Bindung des Streithelfers an die Entscheidung]] \\ Regelt die Bindung des Streithelfers an die Entscheidung über die Klage. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 5 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 5 – STREITHILFE|Streithilfe]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Streithilfe im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.