====== Aufforderung zur Präzisierung von Punkten ====== Regel 103 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien auffordern kann, bestimmte Punkte zu präzisieren, um die Zwischenanhörung vorzubereiten. **Regel 103 (1) EPGVO** Der Berichterstatter kann die Parteien auffordern, bestimmte Punkte zu präzisieren, um die Zwischenanhörung vorzubereiten. ===== siehe auch ===== Regel 103 EPGVO -> [[Vorbereitung der Zwischenanhörung]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien auffordern kann, bestimmte Punkte zu präzisieren, Fragen zu beantworten, Beweismittel vorzulegen und Unterlagen einzureichen, um die Zwischenanhörung vorzubereiten.