====== Aufforderung zur Mängelbehebung ====== Regel 253 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Aufforderung zur Mängelbehebung durch die Kanzlei und die Konsequenzen bei Nichterfüllung. **Regel 253 (2) EPGVO** Hat der Antragsteller die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, fordert die Kanzlei den Antragsteller auf, (a) die Mängel innerhalb von 14 Tagen zu beheben und (b) gegebenenfalls die Gebühr für die Wiederaufnahme des Verfahrens innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. Wenn der Antragsteller die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet, wird die Sache durch den Kanzler dem ständigen Richter zugewiesen (Regel 345.5 und 345.8), der den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückweisen kann. Er gewährt dem Antragsteller vorab rechtliches Gehör. ===== siehe auch ===== Regel 253 EPGVO -> [[Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Kanzlei und die Aufforderung zur Behebung von Mängeln.