====== Aufforderung zur Einreichung weiterer Schriftsätze ====== Regel 93 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) ermöglicht dem Berichterstatter, den Kläger aufzufordern, innerhalb einer festzusetzenden Frist weitere Schriftsätze einzureichen. **Regel 93 (1) EPGVO** Während der Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes kann der Berichterstatter den Kläger auffordern, innerhalb einer festzusetzenden Frist weitere Schriftsätze einzureichen. ===== siehe auch ===== Regel 93 EPGVO -> [[Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes]] \\ Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch den Berichterstatter.