====== Aufforderung zur Einreichung weiterer Schriftsätze ====== Regel 93.1 EPGVO ermöglicht dem Berichterstatter, den Kläger zur Einreichung weiterer Schriftsätze aufzufordern. **Regel 93.1 EPGVO** Während der Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes kann der Berichterstatter den Kläger auffordern, innerhalb einer festzusetzenden Frist weitere Schriftsätze einzureichen. ===== siehe auch ===== Regel 93 -> [[Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes]] \\ Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch das Gericht.