====== Aufforderung zur Behebung von Mängeln ====== Regel 71 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, dass die Kanzlei den Beklagten zur Behebung von Mängeln auffordert, wenn die Erwiderung die Formerfordernisse nicht erfüllt. **Regel 71 (2) EPGVO** Wenn die Erwiderung die Formerfordernisse nicht erfüllt, fordert die Kanzlei den Beklagten auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. ===== siehe auch ===== Regel 71 EPGVO -> [[Prüfung der Formerfordernisse und weiterer Verfahrensablauf]] \\ Legt fest, dass die Kanzlei die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Beklagten bei Mängeln zur Behebung auffordert.