====== Aufforderung zur Behebung von Mängeln ====== Regel 89.2 EPGVO regelt die Aufforderung an den Kläger zur Behebung von Mängeln und zur Entrichtung der Gebühr. **Regel 89.2 EPGVO** Ist die Kanzlei der Ansicht, dass eine der in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt ist, fordert sie den Kläger auf, (a) die festgestellten Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung zu beheben und (b) gegebenenfalls die Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes innerhalb dieser 14 Tage zu entrichten. ===== siehe auch ===== Regel 89 -> [[Prüfung der Formerfordernisse (Ex-parte-Verfahren)]] \\ Beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse für einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts. ====== Aufforderung zur Behebung von Mängeln ====== Regel 229.2 EPGVO regelt die Aufforderung an den Berufungskläger zur Behebung von Mängeln in der Berufungsschrift. **Regel 229.2 EPGVO** Hat der Berufungskläger die in den Regeln 225, 227 oder 228 genannten Anforderungen nicht erfüllt, fordert die Kanzlei den Berufungskläger auf, (a) die Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung zu beheben, und (b) gegebenenfalls die Gebühr für die Berufung innerhalb dieser 14 Tage zu entrichten. ===== siehe auch ===== Regel 229 -> [[Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsschrift]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsschrift.