====== Arbeitsproduktprivileg ====== Regel 287.3 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erstreckt das Privileg auf das Arbeitsprodukt von Anwälten und Patentanwälten. **Regel 287.3 EPGVO** Dieses Privileg erstreckt sich auf das Arbeitsprodukt des Anwalts oder Patentanwalts (einschließlich der Kommunikation zwischen Anwälten und/oder Patentanwälten, die in derselben Kanzlei oder demselben Unternehmen arbeiten, oder zwischen Anwälten und/oder Patentanwälten, die von demselben Mandanten beschäftigt werden) und auf jegliche Aufzeichnungen privilegierter Kommunikation. ===== siehe auch ===== Regel 287 -> [[Anwalt-Mandanten-Privileg]] \\ Regelt das Anwalt-Mandanten-Privileg und dessen Anwendung im Verfahren vor dem Gericht.