====== Zustellung an den Vertreter ====== Regel 278.5 EPGVO regelt die Zustellung von Schriftsätzen an den Vertreter einer Partei. **Regel 278.5 EPGVO** Wenn eine Partei gemäß Regel 8.1 vertreten wird, sind die Schriftsätze und die anderen in Absatz 1 genannten Unterlagen dem Vertreter zuzustellen. Absatz 2 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 278 -> [[Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen]] \\ Regelt die Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen an die Parteien.