====== Anwendung von Regel 8 ====== Regel 378 (5) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass Regel 8 keine Anwendung auf den Antrag auf Prozesskostenhilfe findet. **Regel 378 (5) EPGVO** Regel 8 findet keine Anwendung auf den Antrag auf Prozesskostenhilfe. ===== siehe auch ===== Regel 378 EPGVO -> [[Antrag auf Prozesskostenhilfe]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Prozesskostenhilfe, einschließlich der erforderlichen Angaben und Unterlagen, und legt fest, dass der Antrag vor oder nach Einleitung des Verfahrens gestellt werden kann.