====== Anwendung von Regel 51 EPÜ ====== Regel 13 (6) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass die Vorschriften von Regel 51 Absätze 4 und 5 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) entsprechend auf das Verfahren zur Zahlung der Jahresgebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung angewendet werden. **Regel 13 (6) DOEPS** Regel 51 Absätze 4 und 5 EPÜ ist entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 13 DOEPS -> [[Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung]] \\ Regelt die Entrichtung und Fälligkeit der Jahresgebühren sowie die Anwendung weiterer EPÜ-Regeln.