====== Anwendung von Regel 35 ====== Regel 93 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass Regel 35 entsprechend gilt. **Regel 93 (3) EPGVO** Regel 35 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 93 EPGVO -> [[Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes]] \\ Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch den Berichterstatter.