====== Anwendung von Regel 17.2 und 17.3 ====== Regel 41 (a) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, dass Regel 17.2 und 17.3 entsprechend gelten und die Parteien beantragen können, dass die Klage vor einem Einzelrichter verhandelt wird. **Regel 41 (a) EPGVO** Wird eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen, gilt Folgendes: (a) Regel 17.2 und .3 gilt entsprechend; die Parteien können beantragen, dass die Klage vor einem Einzelrichter verhandelt wird; ===== siehe auch ===== Regel 41 EPGVO -> [[Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit der Klage nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens befasst]] \\ Legt fest, dass die Zentralkammer das schriftliche Verfahren übernimmt, wenn eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an sie verwiesen wird, und beschreibt die entsprechenden Verfahrensschritte.