====== Anwendung von Regel 16.4 und .5 ====== Regel 134 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass Regel 16.4 und .5 entsprechend gilt. **Regel 134 (3) EPGVO** Regel 16.4 und .5 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 134 EPGVO -> [[Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz]] \\ Legt fest, dass die Kanzlei den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Antragsteller bei Mängeln zur Behebung auffordert.