====== Anwendung von Regel 12.5 ====== Regel 43.5 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, dass Regel 12.5 auf das Verfahren Anwendung findet. **Regel 43.5 EPGVO** Regel 12.5 findet Anwendung. ===== siehe auch ===== Regel 43 EPGVO -> [[Austausch von Schriftsätzen (Klage auf Nichtigerklärung)]] \\ Beschreibt den gesamten Ablauf des schriftlichen Verfahrens bei einer Klage auf Nichtigerklärung.