====== Anwendung von Regel 103 ====== Regel 105 (4) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, dass Regel 103 entsprechend für die Zwischenanhörung gilt. **Regel 105 (4) EPGVO** Regel 103 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 105 EPGVO -> [[Ablauf der Zwischenanhörung]] \\ Legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung.