====== Allgemeine Vorschriften für das Verfahren ====== Regel 20 (1) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass verschiedene Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) auf Verfahren im Rahmen des einheitlichen Patentschutzes entsprechend anzuwenden sind. Diese Vorschriften umfassen unter anderem das rechtliche Gehör und die Fristenbestimmungen. **Regel 20 (1) DOEPS** Die folgenden Vorschriften des EPÜ in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden: Artikel 14 Absätze 1, 3 und 7; Artikel 113 Absatz 1; Artikel 114, 117, 119, 120 und 125; Artikel 128 Absatz 4; Artikel 131 und 133; Artikel 134 Absätze 1, 5 und 8. ===== siehe auch ===== Regel 20 DOEPS -> [[Allgemeine Vorschriften für das Verfahren]] \\ Regelt die Anwendung von EPÜ-Vorschriften auf Verfahren im Rahmen des einheitlichen Patentschutzes.